Eine in einem EU-Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme in Zivilsachen wird in allen anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.
Die Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen gilt im Verkehr zwischen allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks.
In der Verordnung sind zwei Standardformulare für Bescheinigungen vorgesehen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 939/2014 der Kommission vom 2. September 2014 zur Ausstellung der Bescheinigungen gemäß den Artikeln 5 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen eingeführt worden sind.
Links zum Thema
Weitere Informationen zu der gegenseitigen Anerkennung von Schutzmaßnahmen
Informationen zu den zuständigen Behörden und zugelassenen Sprachen
Sie können diese Formulare online ausfüllen, indem Sie auf einen der folgenden Links klicken. Wenn Sie bereits mit dem Ausfüllen eines Formulars begonnen und es als Entwurf gespeichert haben, können Sie es hochladen, indem Sie auf „Entwurf laden“ klicken.
Ab dem 1. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich kein EU-Mitgliedstaat mehr. Im Bereich der Ziviljustiz kommt für vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitete und noch anhängige Verfahren jedoch weiterhin EU-Recht zur Anwendung. Darum ist es bis Ende 2022 möglich, das Vereinigte Königreich in dynamischen Online-Formularen auszuwählen – allerdings nur für die Zwecke dieser Verfahren. Ausgenommen sind Formulare für öffentliche Urkunden, in denen das Vereinigte Königreich nicht ausgewählt werden sollte.
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Letzte Aktualisierung : 17/11/2021